Solvency II
Die Richtlinie zur Überarbeitung des Solvency II-Rechtsrahmens wurde am 8. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 29. Jänner 2025 in Kraft. Die neuen Solvency II-Vorschriften sind nach Ablauf einer zweijährigen Umsetzungsfrist von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und erstmalig ab dem 30. Jänner 2027 anzuwenden. In den Jahren 2025–2026 werden in Zusammenhang mit der überarbeiteten Solvency II-Richtlinie rund 80 Level-2- und Level-3-Rechtsinstrumente (insbesondere Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien) neu erstellt oder überarbeitet. Diese Instrumente erlangen nach ihrer Annahme durch die Europäische Kommission und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Rechtsverbindlichkeit.
Mit der Solvency II-Richtlinie wurden u. a. Anpassungen der Standardformel zur Berechnung des Solvenzkapitalerfordernisses beschlossen, um Prozyklizität besser zu begrenzen. Ziel ist es, nicht notwendige Kapitalbelastungen zu vermeiden, indem Bewertungsmethoden stärker an die tatsächlichen Risiken der europäischen Versicherungswirtschaft angepasst werden. Zur Überwachung von Liquiditätsrisiken sind künftig Liquiditätsrisikomanagementpläne vorgesehen, auf deren Basis entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung einer rechtskonformen Liquidität ergriffen werden.
Sanierung und Abwicklung
Die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von (Rück-)Versicherungsunternehmen wurde am 8. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 29. Jänner 2025 in Kraft. Die neuen Vorschriften sind nach Ablauf einer zweijährigen Umsetzungsfrist von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und erstmalig ab dem 30. Jänner 2027 anzuwenden. In den Jahren 2025–2026 werden in Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung Richtlinie rund 20 Level-2- und Level-3-Rechtsinstrumente (insbesondere Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien) neu erarbeitet. Diese Instrumente erlangen nach ihrer Annahme durch die Europäische Kommission und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Rechtsverbindlichkeit.
Ziel dieser Richtlinie ist es, (Rück-)Versicherungsunternehmen auf Krisensituationen vorzubereiten und im Notfall einen geordneten Marktaustritt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ermöglichen, indem den zuständigen Behörden ein wirksames Abwicklungsinstrumentarium zur Verfügung gestellt wird, das ein angemessen frühzeitiges Eingreifen erlaubt, wenn ein Versicherer ausfällt oder auszufallen droht, und dadurch negative Auswirkungen auf Versicherungsnehmer:innen, Wirtschaft, Finanzsystem und öffentliche Haushalte minimiert.
Die Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung verpflichtet (Rück-)Versicherungsunternehmen zur Erstellung präventiver Sanierungspläne vor einer Verletzung des Solvenzkapitalerfordernisses (SCR); auf Gruppenebene sind entsprechende Gruppen-Sanierungspläne der Gruppenaufsicht vorzulegen. Erfüllt eine (Rück-)Versicherungsgruppe kritische, im öffentlichen Interesse liegende Funktionen, erstellt die zuständige Gruppen-Abwicklungsbehörde auf dieser Grundlage Gruppen-Abwicklungspläne, in denen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit identifiziert und beseitigt werden.
Im Rahmen der laufenden regulatorischen Entwicklungen sieht die Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung vor, dass die Europäische Kommission bis spätestens 29. Jänner 2027, nach Konsultation der EIOPA, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermittelt. Gegenstand dieses Berichts ist die Bewertung der Angemessenheit gemeinsamer Mindeststandards für Versicherungsgarantiesysteme (Insurance Guarantee Schemes, IGS) innerhalb der Europäischen Union.
Sustainable Finance
Unter dem Titel „Europäischer Grüner Deal“ wurden in den vergangenen Jahren umfassende europäische Gesetzgebungsinitiativen zum Abschluss gebracht. Vor dem Hintergrund der Initiative zum Bürokratieabbau wurden einige dieser Regelungen im Berichtszeitraum einer Überprüfung unterzogen und in Teilen angepasst.
Am 26. Februar 2026 wurde die finale EU-Richtlinie des sogenannten Omnibus-I-Vereinfachungspakets im Bereich Nachhaltigkeit im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Das von der Europäischen Kommission im Februar 2025 vorgelegte Maßnahmenpaket verfolgt das Ziel, nachhaltigkeitsbezogene regulatorische Anforderungen für Unternehmen zu vereinfachen und stärker zu harmonisieren.
Mit dieser Initiative soll die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gestärkt werden, ohne die übergeordneten Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union zu gefährden. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt insbesondere auf Anpassungen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie an unternehmerische Sorgfaltspflichten. Im Fokus stehen dabei vor allem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Darüber hinaus umfasst das Paket Vereinfachungen der Berichtsformate und Reporting-Templates im Rahmen der EU-Taxonomie.
Die im Zuge der CSRD-Überarbeitung ebenfalls angepassten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen voraussichtlich erstmals für das Berichtsjahr 2027 verpflichtend anzuwenden sein. Die Regelungen der CSDDD sind ab Mitte des Jahres 2029 anzuwenden. Die vereinfachten Reporting-Templates der EU-Taxonomie konnten bereits für das Geschäftsjahr 2025 genutzt werden.
Digitale Resilienz
Die Regulierung der digitalen Sicherheit des Finanzsektors lag im Berichtszeitraum auf europäischer Ebene weiterhin im Fokus. Seit 17. Jänner 2025 ist die Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operational Resilience Act – DORA) auf europäische Finanzunternehmen anwendbar und verpflichtet diese unter anderem, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um Cyberangriffe und andere Risiken im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Risiken) zu mitigieren. Wesentliche Details zu den Bestimmungen in DORA werden auf Level 2 festgelegt. Diese Level-2-Maßnahmen wurden von den ESAs (EIOPA, EBA und ESMA) im Laufe des Jahres 2024 in einem gemeinsamen Ausschuss entwickelt. Mit der Annahme durch die Europäische Kommission und der anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden diese rechtsverbindlich.
Internationale Sanktionen
Nach den signifikanten Änderungen des internationalen Sanktionsumfelds in Bezug auf Dynamik, Komplexität und Umfang infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2022 haben auch im Berichtsjahr mehrere Länder und Organisationen, allen voran die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, weitere umfassende Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt bzw. bereits bestehende Sanktionen ausgeweitet. Die Restriktionen reichen von (Investitions-)Beschränkungen für bestimmte Wirtschaftssektoren über Güterembargos, vollständige Handelsembargos für bestimmte Regionen bis zur signifikanten Ausdehnung der Anzahl an Personen und Unternehmen, die auf Sanktionslisten gesetzt wurden und mit denen daher Geschäftsbeziehungen untersagt sind. Wie bereits im Vorjahr gingen die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Berichtsjahr neuerlich verstärkt gegen Sanktionsumgehungen vor. Vor diesem Hintergrund wurden 2025 zahlreiche Personen, Unternehmen und Schiffe sanktioniert, die außerhalb von Russland und Belarus ansässig bzw. registriert sind. Das betrifft teilweise auch Personen mit der Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedsstaaten bzw. Unternehmen mit Sitz in der EU. Auch der Iran stand im Jahr 2025 neuerlich im Fokus von Sanktionierungen. Vor dem Hintergrund gescheiterter Atomverhandlungen wurde u. a. der durch den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) vorgesehene „Snapback-Mechanismus“ ausgelöst, was zu einer Reaktivierung der seit 2015 ausgesetzten umfassenden Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen den Iran führte. Dies bedeutete weitere Sanktionierungen von Personen bzw. Unternehmen im Iran bzw. mit Bezug zum Iran. In Österreich wurden mit dem Sanktionengesetz 2024 neue Bestimmungen im Zusammenhang mit Sanktionen eingeführt, die u. a. Versicherungsunternehmen die Einrichtung von Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Finanzsanktionen vorschreiben. Das Sanktionengesetz 2024 trat für Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 2026 in Kraft. Weiters wurden mit dem Gesetz die Kompetenzen für die Überwachung und Durchsetzung von Finanzsanktionen im Finanzsektor per 1. Jänner 2026 von der Oesterreichischen Nationalbank auf die FMA übertragen.