Konzernbericht 2025

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Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung

In der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung bzw. Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Konzernlageberichts wird über alle wesentlichen Themen der Nachhaltigkeitsaktivitäten der VIG (Vollkonsolidierungskreis) gemäß dem aktuell geltenden österreichischen Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG, EU-Richtlinie 2014/95) als auch gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU-Richtlinie 2022/2464) berichtet. Dabei sind alle Nachhaltigkeitsbelange gemäß NaDiVeG bzw. § 267a Unternehmensgesetzbuch (UGB) umfasst. Sie sind in den Kapiteln ESRS E1 „Klimawandel“ für „Umweltbelange nach NaDiVeG“; ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“ für „Arbeitnehmerbelange nach NaDiVeG“ und ESRS G1 „Unternehmensführung“ für „Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung nach NaDiVeG“ dargestellt.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU-Richtlinie 2022/2464) wurde im Februar 2026 in österreichisches Recht umgesetzt, die Regelungen des österreichischen Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) sind jedoch für das Geschäftsjahr 2025 noch nicht verpflichtend anzuwenden. Da bis zum Bilanzstichtag 31.12.2025 die CSRD noch nicht in österreichisches Recht umgesetzt war, erfolgt die Berichtslegung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung gemäß den EU-Vorgaben der CSRD sowie den in diesem Zusammenhang veröffentlichten European Sustainability Reporting Standards auf freiwilliger Basis. Der Bericht wurde dabei freiwillig in Übereinstimmung mit Artikel 29a der Bilanzrichtlinie (EU-Richtlinie 2013/34) und den geltenden ESRS erstellt, sodass alle wesentlichen Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen offengelegt werden.

Kategorien von Berichtstandards

Die Erstellung und Darstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung steht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen des ESRS 1. Entsprechend den Vorgaben von ESRS 2 erfüllt die VIG die Offenlegungsanforderungen für alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Governance, Strategie, Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Kennzahlen und Zielsetzungen und den Vorgaben der Themenstandards. Jene Themen, deren Auswirkungen, Risiken und Chancen sowohl für die VIG als auch für die Nachhaltigkeitsaspekte als „nicht wesentlich“ bewertet wurden, bleiben gemäß ESRS 1 unberücksichtigt.

Unternehmensspezifische Angaben

Die Vienna Insurance Group legt zusätzlich unternehmensspezifische Informationen in ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“, ESRS S4 „Verbraucher:innen und Endnutzer:innen“ und ESRS G1 „Unternehmensführung“ offen.

Berichterstattungsbereiche

Die Angabepflichten sind in folgende Berichterstattungsbereiche unterteilt:

  • Governance (GOV): Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen;

  • Strategie (Strategy and Business Model, SBM): das Zusammenspiel der Strategie und des Geschäftsmodells mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich des Umgangs mit diesen;

  • Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities, IRO): Verfahren, mit denen die Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und ihre Wesentlichkeit bewertet sowie durch entsprechende Maßnahmen bearbeitet werden;

  • Kennzahlen und Ziele (Metrics and Targets, MT): Kennzahlen und festgelegte Ziele sowie Fortschritte bei der Zielerreichung.

Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage der nicht­­finanziellen Erklärung

Von grundlegender Bedeutung für die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung ist das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Auf dieser Grundlage zielt der Bericht darauf ab, den Leser:innen ein Verständnis für zwei zentrale Perspektiven zu vermitteln: einerseits die Auswirkungen der Tätigkeiten der VIG auf die Nachhaltigkeitsthemen (Inside-Out-Perspektive; Auswirkungs-Wesentlichkeit) und andererseits, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf die Finanzlage der VIG auswirken können (Outside-In-Perspektive; finanzielle Wesentlichkeit). Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bildet somit die Basis der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung. Weitere Details werden in Kapitel ESRS 2 IRO-1 „Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen“ erläutert.

Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitserklärung

Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung wird von der VIG Holding für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 für die VIG (Vollkonsolidierungskreis) erstellt. Es wird somit eine Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter Basis verfasst. Die Grundsätze der Konsolidierung wurden zwischen der finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung angeglichen und übereinstimmend angewendet. Der Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitserklärung gemäß der CSRD stimmt mit jenem des Konzernabschlusses gemäß IFRS überein, mit Ausnahme – auf Grund der Kriegssituation – von ausgewählten Meldedaten für die drei Versicherungsgesellschaften in der Ukraine. In ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“, ESRS S4 „Verbraucher:innen und Endnutzer:innen“ und ESRS G1 „Unternehmensführung“ sowie bei der Berechnung und Berichterstattung der Emissionen durch den eigenen Geschäftsbetrieb wurden diese drei Gesellschaften nicht inkludiert. Bei der Berechnung der Scope 3.15-Emissionen wurden die Daten der drei Gesellschaften – da diese zentral verfügbar sind – analog zu den übrigen Gesellschaften miteinbezogen. Nähere Informationen zum Konsolidierungskreis sowie zur Konsolidierungsmethodik sind im Konzernabschluss unter „Weitere Angaben“ in Kapitel „21. Unternehmenszusammenschlüsse“ sowie Kapitel „22. Verbundene Unternehmen und Beteiligungen“ zu finden.

Im Rahmen der Ermittlung des ESRS-Konsolidierungskreises gemäß Art und Umfang der Einbeziehung assoziierter Unternehmen wurden unter den nicht konsolidierten Gesellschaften der finanziellen Berichterstattung nach IFRS keine Unternehmen mit operativer Kontrolle durch die VIG identifiziert. Treibhausgasemissionen der at equity-Gesellschaften werden anteilig erfasst und gemäß den jeweiligen Beteiligungsansätzen unter Scope 3.15 berücksichtigt bzw. in ESRS E1-6 „Treibhausgas-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie Treibhausgas-Gesamtemissionen“ gesondert ausgewiesen.

Gesellschaften, für welche lokal für das Geschäftsjahr 2025 die Konzernbefreiung zur Erstellung eines eigenen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsberichts in Anspruch genommen wird, sind in nachstehender Tabelle angeführt.

Befreiung von der Berichterstattung gemäß CSRD

Gesellschaft

Land

Alfa

Ungarn

Asirom

Rumänien

BTA Baltic

Lettland

Compensa Leben

Polen

Compensa Nichtleben

Litauen

Compensa Nichtleben

Polen

ČPP

Tschechische Republik

Donau Versicherung

Österreich

InterRisk

Polen

Komunálna

Slowakei

Kooperativa

Tschechische Republik

Kooperativa

Slowakei

Omniasig

Rumänien

Union Biztosító

Ungarn

Wiener Osiguranie

Kroatien

Wiener Städtische

Österreich

Abdeckung der Wertschöpfungskette

Im Zuge der Nachhaltigkeitserklärung wurde die im Jahr 2024 durchgeführte doppelte Wesentlichkeitsanalyse unter Betrachtung der eigenen Geschäftstätigkeiten sowie der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette im Berichtsjahr erneut evaluiert. Alle wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen liegen ausschließlich im Bereich der eigenen Geschäftstätigkeiten sowie der nachgelagerten Wertschöpfungskette; in der vorgelagerten Wertschöpfungskette wurden keine wesentlichen Themen identifiziert (lediglich die freiwillige Scope 3.6-Berichterstattung zu den Treibhausgasemissionen der Geschäftsreisen ist gemäß GHG-Protokoll der vorgelagerten Wertschöpfungskette zuzuordnen, wobei das Thema in der Signifikanzanalyse nicht als wesentlich identifiziert wurde, jedoch aufgrund der angenommenen Relevanz für bestimmte Interessenträger:innen inkludiert ist). Weiterführende Informationen zur Wertschöpfungskette werden im Kapitel ESRS 2 SBM-1 „Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette“ beschrieben.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

Zeithorizonte

Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind folgende Zeithorizonte festgelegt worden:

  • für den kurzfristigen Zeithorizont ein Berichtszeitraum von bis zu einem Jahr.

  • für den mittelfristigen Zeithorizont ab dem Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums bis zu 3 Jahren.

  • für den langfristigen Zeithorizont ab dem Ende des mittelfristigen Berichtszeitraums.

Der Zeithorizont für die mittelfristige Wesentlichkeitsbewertung wurde – im Vergleich zur Berichterstattung 2024, in der er mit zwei bis fünf Jahren definiert war – an die Geschäftsplanung angeglichen und auf ein bis drei Jahre festgelegt. Entsprechend wurden auch die Definitionen für den kurz- und langfristigen Zeithorizont angepasst. Die Zeiträume orientieren sich demzufolge an jenen der Finanz- und Geschäftsplanung der VIG und ermöglichen eine nachvollziehbare finanzielle Quantifizierung. Zudem wird die Konsistenz zwischen strategischer Unternehmensplanung und der Bewertung nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen gewährleistet.

Schätzungen in der konsolidierten nicht­finanziellen Erklärung

Eine vollständige Erfassung von Primärdaten entlang der gesamten Wertschöpfungskette wird aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Informationen erschwert. Für die Erstellung der vorliegenden Nachhaltigkeitserklärung ist es daher erforderlich, auf Schätzungen zurückzugreifen. Dies betrifft Kennzahlen zur Berechnung von Emissionsdaten im eigenen Bürobetrieb, im Underwriting (Großkund:innen und Privatkund:innen) sowie in der Veranlagung einschließlich des Immobilienportfolios und die Berechnung der Vergütungskennzahlen. Bestehende Datenlücken wurden mittels Hochrechnungen geschlossen, die nachstehend beschrieben werden.

Schätzungen im eigenen Bürobetrieb

Für die Umweltkennzahlen im eigenen Bürobetrieb wurden im Berichtsjahr Schätzungen vorgenommen, insofern bei gewissen Gesellschaften zum Stichtag 31. Dezember 2025 nicht alle Verbrauchsdaten für das gesamte Jahr vorhanden waren. Dabei wurden Extrapolationsdaten auf Basis der vorhandenen Monatswerte aus dem Vorjahr herangezogen oder fehlende Energiekennzahlen auf Basis der Nettonutzfläche der jeweiligen Gesellschaft hochgerechnet, welche anschließend mit einem länder- und branchenübergreifenden Medianwert multipliziert wurden (z. B. Median des berichteten Stromverbrauchs pro Quadratmeter multipliziert mit der berichteten Nettonutzfläche der Gesellschaft).

Der verwendete Ansatz bietet eine konsistente und belastbare Grundlage für die Hochrechnungen und gewährleitet somit eine möglichst realistische Schätzung der Verbrauchsdaten.

Schätzungen im Underwriting

Für den Bereich Underwriting „Großkund:innen“ erfolgte die Emissionsberechnung gemäß der sogenannten „wirtschaftsaktivitätsbasierten Emissionsschätzung“ nach Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF-Standard, Part C, Version 1. November 2022). Diese Berechnung stützt sich auf durchschnittliche Emissionsdaten der jeweiligen Branche. Dabei werden die Versicherungsverträge den durchschnittlichen wirtschaftlichen Emissionsintensitäten der den Versicherungsnehmer:innen zugrundeliegenden Branche zugeordnet. Die durchschnittlichen Risikokosten (d. h. die durchschnittlichen verrechneten Prämien der Versicherungsnehmer:innen im Sektor im Verhältnis zum Umsatz, den die Versicherungsnehmer:innen mit ihrem Unternehmen generieren) werden verwendet, um die verrechneten Prämien der Versicherungsverträge in eine Schätzung der versicherten Umsatzerlöse umzuwandeln (repräsentativ für den Anteil der gesamten Versicherungen). Da die Umsatzkennzahlen der Versicherungsnehmer:innen oft nicht im Underwriting-System erfasst sind, müssen diese geschätzt werden. Die Versicherungsverträge werden unter Verwendung von NACE-Codes unterschiedlicher Granularität auf Branchendurchschnitte abgebildet. Der sogenannte NACE-Code ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (der Begriff NACE leitet sich vom französischen Titel „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“ ab). Diese Schätzung spiegelt den Anteil der absoluten Emissionen der Versicherungsnehmer:innen wider, welche durch die Versicherungsverträge abgedeckt sind. Die versicherungsbedingten Emissionen wurden berechnet, indem die gesamten absoluten Emissionen durch die durchschnittlichen Risikokosten der zugrundeliegenden Branche dividiert wurden, um den versicherten Umsatz in dieser Branche zu erhalten. Dieser wurde anschließend mit der durchschnittlichen Emissionsintensität (tCO2e/Umsatz) der Branche multipliziert, um so die geschätzten Emissionen zu erhalten. Alternativ dazu können die verrechneten Prämien eines Versicherungsvertrags durch die Risikokosten dividiert und anschließend mit der durchschnittlichen Energieintensität des jeweiligen Industriezweigs multipliziert werden. Die nachfolgend dargestellte Formel dient der Veranschaulichung der Berechnungslogik und zeigt die zugrundeliegenden Einflussfaktoren schematisch auf.

Emissionen = [Versicherungsprämien / durchschnittliche Risikokosten] x Emissionsintensität x Zuordnungsfaktor des Versicherers

Die Berechnung der Emissionsdaten im Bereich Underwriting (Großkund:innen) erfolgte im Berichtsjahr mit Stichtag 31. Oktober 2025. Im Hinblick auf die Datenqualität hat dieser abweichende Stichtag keine wesentliche Auswirkung, da zu diesem Zeitpunkt bereits die überwiegende Mehrheit der relevanten Daten verfügbar war und die verbleibenden zwei Monate keine signifikanten Änderungen im Portfolio bewirken. Da für die Berechnung der Emissionen Durchschnittswerte herangezogen werden, kann eine gewisse Messunsicherheit im Berichtsjahr nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird versucht, Schätzunsicherheiten zu minimieren. Auch in Zukunft wird an einer Verbesserung der Datenqualität gearbeitet.

Die Emissionsberechnung im Kfz-Portfolio erfolgt gemäß PCAF-Standard (Part C, Version 1, November 2022) „Insurance-Associated Emissions“. Dabei wird der im PCAF-Standard beschriebene „Estimated Vehicle-Specific“-Ansatz (Score 2-3) für Personenkraftwagen und Kleintransporter sowie der „Estimated Vehicle-Unspecific“-Ansatz (Score 4) für andere Fahrzeuge für Schätzungen herangezogen, da für einen „Actual Vehicle-Specific“-Ansatz (Score 1) keine Primärdaten aus dem Kfz-Portfolio der Versicherungsnehmer:innen vorliegen. Unter Verwendung von Daten basierend auf bestehenden Versicherungsverträgen wurden jedem Fahrzeug mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung Emissionswerte im Kfz-Portfolio zugewiesen. Auf Basis der Daten von den einzelnen konsolidierten Gesellschaften, welche im Berichtsjahr mit Stichtag 31. Oktober 2025 erfolgte, wurden die Emissionen anhand der fahrzeugspezifischen Emissionen pro gefahrener 100 km und der jährlich zurückgelegten Distanz des Fahrzeugs berechnet.

Für das Berichtsjahr erfolgt die Berechnung von 75,1 % (2024: 77,1 %) der ausgewiesenen Emissionen bereits anhand der offiziellen CO2e-Daten der Fahrzeughersteller. Die verbleibende Datenlücke von 24,9 % (2024: 22,9 %) der Emissionen ergibt sich daraus, dass nicht für alle Fahrzeuge alle Fahrzeugidentifikationsnummern (FINs) vorlagen. Deshalb wird mit einem Annäherungswert auf Basis der bekannten Fahrzeugkategorien im jeweiligen Land gearbeitet. Die Daten zu den angenommenen zurückgelegten Kilometern stammen aus öffentlichen Quellen. Bei Personenkraftwagen wurden durchschnittliche Kilometerleistungen aus Eurostat-Veröffentlichungen je Land hergeleitet. Der abweichende Stichtag ergibt im Hinblick auf die Datenqualität der finanzierten Emissionen des Kfz-Portfolios keine wesentlichen Ungenauigkeiten, da es hierbei nur geringe Schwankungen gibt und die Emissionswerte der letzten beiden Monate des Berichtsjahres demnach keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtemissionen haben. Im Sinne einer künftigen Verbesserung der Genauigkeit der erhobenen Emissionen werden genauere Informationen bezüglich der Kilometerleistung von Fahrzeugen sowie eine vollständigere Erfassung von Fahrzeugtypen angestrebt.

Schätzungen zur Wert­schöpfungskette im Bereich Veranlagung

Im Bereich Veranlagung wurden im Jahr 2025 74,1 % (2024: 74,8 %) der Unternehmensanleihen und Aktien direkt durch Emissionsdaten aus einer externen ESG-Datenbank eines spezialisierten Finanzdienstleisters abgedeckt (inklusive Anteile an Investmentfonds). Die im Berichtsjahr erzielte Abdeckung bei den Staatsanleihen beträgt 99,9 % (2024: 99,9 %). Nähere Informationen zu Schätzwerten bei der Emissionsberechnung in der Veranlagung und der Verfügbarkeit von Primärdaten sind im Kapitel ESRS E1-6 „THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen“ dargestellt.

Schätzungen zur Wert­schöpfungskette im Immobilienportfolio

Die Erhebung und Berechnung der finanzierten Emissionen aus dem Immobilienportfolio der VIG erfolgte gemäß PCAF (Part A, Version 2, Dezember 2022) „Financed Emissions“. Emissionen werden dabei anhand von drei Ansätzen je nach Verfügbarkeit von Primär- und Sekundärdaten mit absteigender Datenqualität berechnet. Eine detailliertere Beschreibung zur Berechnung der Emissionen des Immobilienportfolios der VIG ist in Abschnitt ESRS E1-6 „THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen“ zu finden, in welchem die Treibhausgasemissionen (THG) der VIG dargestellt werden.

Bei der Erhebung der Emissionen fand eine Unterscheidung in tatsächliche Emissionen sowie geschätzte und berechnete Emissionen statt. Bei all jenen Objekten, die über nachweislich gemessene und vollständige Verbrauchszählungen verfügen, können die tatsächlichen Emissionen erhoben und berichtet werden. Bei all jenen Objekten, bei denen derzeit noch keine (detaillierten) Verbrauchsdaten vorliegen, werden die am Energieausweis ausgewiesenen Informationen zur Berechnung der Gesamtemissionen herangezogen. Dazu wird der geschätzte Energieverbrauch pro m2 basierend auf den Informationen im Energieausweis herangezogen, um anhand eines für die verwendete Energiequelle durchschnittlichen Emissionsfaktors die Emissionsberechnung durchzuführen. Im Falle, dass für Immobilienveranlagungen weder Verbrauchsdaten noch Energieausweise vorhanden sind, erfolgen die Schätzungen analog den anderen Veranlagungsklassen mithilfe von Näherungswerten eines externen, spezialisierten Finanzdienstleisters nach NACE-Klassifizierung. In der VIG wurden folglich alle drei von PCAF (Part A) vorgeschlagenen Ansätze für die Emissionsberechnung des Immobilienportfolios verwendet. Mit steigender Datenqualität wird die Schätzungenauigkeit zukünftig sukzessive geringer werden.

Quellen für Schätzungen und Ergebnis­unsicherheit

Zur Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen innerhalb des Wirtschaftsjahres in die Berichtswährung Euro wurde dieselbe Methodik wie für die Konzerngewinn- und Verlustrechnung der Finanzberichterstattung angewandt, um gemäß ESRS 1 eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung sicherzustellen (siehe im Konzernabschluss unter „Weitere Angaben“ im Kapitel „25.1 Währungsumrechnung“). Für die Bestimmung finanzierter Emissionen wurden, wenn möglich, tatsächliche und möglichst aktuelle Emissionen der investierten Unternehmen, die in der verwendeten externen Datenbank vorlagen, herangezogen. Bei der Berechnung der Vergütungskennzahlen in ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“ werden die Gehaltsdaten mittels Kaufkraftparität (Purchasing Power Parities, PPP) gemäß Eurostat um Kaufkraftunterschiede bereinigt und Währungsumrechnungen vorgenommen. Als Basis für die Ermittlung des Medians der jährlichen Gesamtvergütung aller Mitarbeitenden (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson) wurden die Gehaltsdaten von rund 7.000 Mitarbeitenden österreichischer VIG-Gesellschaften herangezogen. Aufgrund der Verteilung dieser Daten wurde der Median für die gesamte VIG abgeleitet. Weitere Informationen zu den Berechnungsmethoden sind bei den jeweiligen Kennzahlen in ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“ angeführt.

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeits­informationen

Im Berichtsjahr wurden die Ergebnisse der ersten doppelten Wesentlichkeitsanalyse aus dem Jahr 2024 überarbeitet. Identifizierte Auswirkungen, Risiken und Chancen wurden einem strukturierten Prozess folgend thematisch zusammengefasst, um Redundanzen zu vermeiden. Zudem wurden positive Auswirkungen in Einzelfällen in Maßnahmen überführt. Darüber hinaus zielte der Evaluierungsprozess darauf ab, die Kommunikation mit internen Stakeholdern zu den wesentlichen Themen weiter zu stärken (siehe Kapitel ESRS 2 IRO-1 „Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2“). Im Rahmen der Evaluierung wurden Bewertungsschemata generalisiert (siehe Kapitel ESRS 2 IRO-1) sowie Zeithorizonte angepasst (siehe ESRS 2 BP-2 „Zeithorizonte“). Zusätzlich zu dem im Jahr 2024 definierten unternehmensspezifischen Thema des sozialen Engagements in ESRS G1 „Unternehmensführung“ wurden zwei weitere unternehmensspezifische Themen identifiziert: „Künstliche Intelligenz“ in ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“ und „Förderung der Risikokompetenz“ in ESRS S4 „Verbraucher:innen und Endnutzer:innen“.

Die Ergebnisse der konsolidierten Wesentlichkeitsanalyse werden in der vorliegenden Nachhaltigkeitserklärung in tabellarischer Form in ESRS 2 SBM-3 „Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell“ dargestellt. Darüber hinaus wird zu Beginn jedes Themenkapitels ein Überblick über die entsprechenden Auswirkungen, Risiken und Chancen gegeben, einschließlich der wesentlichen Maßnahmen und zugrunde liegenden Konzepte, um eine transparente und verständliche Darstellung zu gewährleisten.

Für die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) hat die VIG die neuen vereinfachten Berichtsformate der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 übernommen. Dieser Ansatz wurde einheitlich sowohl auf die Veranlagungs- als auch auf die Underwriting-KPIs angewendet.

Seit dem Berichtsjahr 2025 werden für die Berechnung des Anteils der Grünen Anleihen ausschließlich die Portfolios in Eigenverwaltung (Own Risk) berücksichtigt. Diese Anpassung erfolgte, um die Abdeckung mit der Responsible-Investment-Strategie konsistent zu gestalten.

Fehler bei der Bericht­erstattung in früheren Berichts­zeiträumen

Für das Berichtsjahr 2024 erhöhte sich der Anteil der Mitarbeitenden mit einer kollektivvertraglichen Abdeckung von 33,6 % auf 46,5 %. Der Anstieg ist auf eine fehlerhafte Datenmeldung von einer Gesellschaft im Jahr 2024 zurückzuführen. Die Abweichung wurde im Rahmen erweiterter Validierungsprozesse 2025 identifiziert und korrigiert, die Vorjahreszahlen für das Jahr 2024 wurden entsprechend korrigiert. Weitere Details siehe ESRS S1-8 „Tarifvertragliche Abdeckung und Sozialer Dialog“.

Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur konsolidierten nicht­finanziellen Erklärung

Angaben nach Artikel 8 der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) werden bei den Umweltinformationen in ESRS E1 „Klimawandel“ berichtet. An den zutreffenden Stellen wurde jeweils kenntlich gemacht, wenn Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Standards in die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung aufgenommen wurden.

Verweise außerhalb der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung

Kapitel ESRS-Berichterstattung Verweis

BP-1

Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung

„Weitere Angaben“ > Kapitel „21. Unternehmenszusammenschlüsse“

„Weitere Angaben“ > Kapitel „22. Verbundene Unternehmen und Beteiligungen“

BP-2

Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

„Weitere Angaben“ > Kapitel „25.1. Währungsumrechnung“

GOV-1

Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Unabhängigkeit des Aufsichtsrats

GOV-2

Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen

kein Verweis

GOV-3

Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

„VIG Holding-Vergütungspolitik“ > Kapitel 2.2. „Vergütung von Vorstandsmitgliedern“

GOV-5

Risikomanagement und interne Kontrollen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem

Risikostrategie und Risikomanagementsystem

SBM-1

Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Gruppenstrategie evolve28

Nachhaltigkeitsprogramm

Risikostrategie und Risikomanagementsystem

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage

Geschäftsverlauf und finanzielle Leistungsindikatoren des Konzerns

SBM-2

Interessen und Standpunkte der Interessenträger:innen

kein Verweis

SBM-3

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

„Weitere Angaben“ > Kapitel „25.5. Geschäfts- oder Firmenwerte“

„Weitere Angaben“ > Kapitel „25.1. Währungsumrechnung“

IRO-1

Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Risikostrategie und Risikomanagementsystem

MDR-P

Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

Gruppenstrategie evolve28

MDR-T

Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

kein Verweis

E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen: Versicherungsumsätze: Versicherungstechnische Erträge ausgestellter Versicherungsverträge

Konzerngewinn- und -verlustrechnung

E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen: Immobilienerträge: Mieteinnahmen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

Kapitel „4. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“

E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen: IFRS 15 Umsätze von GmbHs: Andere Erträge (Dienstleistungsumsätze)

Kapitel „16. Art der Aufwendungen und Details Andere Erträge und Aufwendungen“

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