Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
Für die VIG fallen in den Geltungsbereich von ESRS S4 „Verbraucher:innen und Endnutzer:innen“ Privatkund:innen sowie kleine und mittlere Einzelunternehmen, die von natürlichen Personen betrieben werden. Die Zuordnung zu diesem Kundensegment beruht auf der Kund:innensicht und ist nicht produktabhängig. Der eigene Bürobetrieb, Pensionskassen, Kapitalveranlagungen sowie Großkund:innen fallen nicht in den Geltungsbereich von ESRS S4. Handelt es sich um eine juristische Person, so wird diese dem Bereich Großkund:innen zugeordnet.
Die identifizierten negativen Auswirkungen beziehen sich auf die Bereitstellung ausreichender und verständlicher Informationen für Versicherungsnehmer:innen und den Schutz personenbezogener Daten. Da die VIG ihre Dienstleistungen im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre, des Datenschutzes, der Meinungsfreiheit sowie zur Vermeidung von Diskriminierung erbringt, wird dieses Risiko minimiert.
Verbraucher:innen und Endnutzer:innen verlassen sich auf verlässliche, transparente und leicht zugängliche Informationen zu Produkten und Dienstleistungen. Die VIG bekennt sich zu einer verantwortungsvollen Informationspraxis und hat Prozesse implementiert, mit dem Ziel, Informationen korrekt, verständlich und angemessen darzustellen.
Im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97, IDD) gewährleistet die VIG, dass Informationspflichten umfassend erfüllt werden und Kund:innen fundierte Entscheidungen treffen können. Damit tragen die VIG-Versicherungsgesellschaften zu Transparenz, Fairness und dem Schutz der Kund:innen im Versicherungsvertrieb bei.
Die beiden identifizierten potenziell negativen Auswirkungen stehen im Zusammenhang mit einzelnen Vorfällen. Die VIG-Versicherungsgesellschaften ergreifen bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um mögliche negative Auswirkungen zu minimieren.
Die tatsächliche positive Auswirkung wird durch bedarfsgerechte Produkt- und Serviceleistungen der Vienna Insurance Group für die Versicherungsnehmer:innen ermöglicht. Details dazu sind im Kapitel „Strategische Grundsätze“ im Konzernbericht bzw. unter ESRS 2 MDR‑P „Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“ beschrieben.
Die Förderung der Risikokompetenz wird als unternehmensspezifische positive Auswirkung verstanden. Ziel ist es, möglichst vielen Verbraucher:innen und Endnutzer:innen – unabhängig davon, ob sie Versicherungsnehmer:innen der VIG sind – zu ermöglichen, informierte und überlegte Entscheidungen in Bezug auf ihre jeweiligen Risiken zu treffen. Aktivitäten in diesem Bereich können als eigenständige Initiative oder als Bestandteil umfassender sozialer oder ökologischer Projekte umgesetzt werden, wodurch das Engagement der VIG-Versicherungsgesellschaften, Risikokompetenz im Kerngeschäft zu verankern, deutlich wird.
Ein allgemeiner Anstieg der Nachfrage nach Versicherungsprodukten, die zur Stärkung der persönlichen Resilienz beitragen, wird von den VIG-Versicherungsgesellschaften als Chance betrachtet. Diese Entwicklung verdeutlicht das wachsende Bewusstsein der Kund:innen für Vorsorge, Sicherheit und langfristige Stabilität. Die VIG-Versicherungsgesellschaften sehen darin eine Möglichkeit, innovative Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, die individuelle Widerstandsfähigkeit zu fördern und gleichzeitig gesellschaftliche Resilienz zu stärken. Dadurch leisten die VIG-Versicherungsgesellschaften einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und zur Stärkung der finanziellen Sicherheit ihrer Kund:innen.
Das im Zuge der doppelten Wesentlichkeitsanalyse identifizierte Risiko bezieht sich auf die Möglichkeit der Verwendung unzureichender oder irreführender Informationen, etwa beim Anbieten von Produkten, die ESG-Kriterien erfüllen (Greenwashing). Ein verantwortungsvoller Umgang mit Produktinformationen ist dabei entscheidend, um das Vertrauen der Kund:innen nachhaltig zu stärken.
Verbraucher:innen und Endnutzer:innen sind von den identifizierten negativen Auswirkungen, Chancen und Risiken gleichermaßen betroffen, eine Unterscheidung nach Untergruppen ist demgemäß nicht erforderlich.