Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein Klassifikationssystem, das Kriterien dafür festlegt, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Die Kriterien sind an sechs EU-Umweltziele geknüpft: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Die Taxonomie-Verordnung unterscheidet zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sind dadurch charakterisiert, dass sie durch technische Bewertungskriterien beschrieben werden und grundsätzlich dazu geeignet sind, einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele zu leisten. Erfüllt die Wirtschaftstätigkeit darüber hinaus die festgelegten technischen Bewertungskriterien und beeinträchtigt keines der anderen Ziele erheblich, gilt die Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform. Zudem sind die Kriterien für den Mindestschutz zu erfüllen. Für Versicherungsunternehmen wurden spezielle Kennzahlen festgelegt, die sich auf den taxonomiekonformen Anteil an Investitionen und Nichtlebensversicherungsprämien beziehen.
Diese Kennzahlen werden unter Verwendung der neuen vereinfachten Meldebögen offengelegt, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 eingeführt wurden.
Verpflichtende Berichterstattung für die Kapitalveranlagung
Für die Vermögenswerte der VIG ergibt sich aus der Taxonomie-Verordnung die Verpflichtung, die Risikopositionen, die im Rahmen der Investitionstätigkeit eingegangen werden, im Hinblick auf ihre Taxonomiefähigkeit und auf ihre Taxonomiekonformität zu analysieren und offenzulegen. Auf dieser Basis werden die Kennzahlen gemäß Anhang X der Taxonomie-Verordnung ermittelt. Diese Kennzahlen sind im Verhältnis zu den Gesamtaktiva als Berechnungsgröße anzugeben. Die VIG definiert die Gesamtaktiva als Summe der gehaltenen Immobilien und Finanzinstrumente. Bei den erfassten Vermögenswerten bzw. dem Prozentsatz der Abdeckung wurden die Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten abgezogen. Die Offenlegungen erfolgen auf der Grundlage der Gruppensolvenzbilanz, und die Kennzahlen basieren auf den Zeitwerten zum Stichtag 31. Dezember 2025. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Taxonomie-Kennzahlen kommen nur solche Vermögenswerte in Betracht, die Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten darstellen. Im Wesentlichen umfassen diese Investitionen alle direkten Kapitalanlagen, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen, Hypotheken, Immobilien sowie Sachanlagen. Geht aus der EU-Taxonomie-Regulierung nicht hervor, welche Gewichtung bei der Berechnung einer Kennzahl zur Anwendung kommen soll, wird die umsatzbasierte Kennzahl veröffentlicht. Das betrifft auch die Angaben zu Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung, wo sowohl bei den Angaben zum Zähler als auch zum Nenner die Taxonomiekonformität angegeben wurde. Insofern für die Bestimmung der Taxonomiefähigkeit bzw. -konformität einer Risikoposition unmittelbare Informationen zur Verfügung stehen, werden diese unter den verpflichtenden Taxonomie-Kennzahlen ausgewiesen. Bei Investitionen in Unternehmen wurde die Bestimmung der Taxonomiefähigkeit bzw. -konformität mithilfe von Daten eines externen Datenanbieters durchgeführt. Die gehaltenen Immobilien sowie weitere Direktinvestitionen in nichtfinanzielle Vermögenswerte wurden unter Anwendung einer gesonderten Bewertungsmethodik zur Bestimmung der Taxonomiefähigkeit bzw. -konformität beurteilt. Es werden auch im Bau befindliche Immobilien in jenem Ausmaß berücksichtigt, wie sie in der IFRS-Konzernbilanz entweder unter der Bilanzposition als Finanzinvestition gehaltene Immobilien oder selbstgenutzte Immobilien und Sachanlagen Niederschlag finden. Ihre Konformität wurde auf Basis der Baupläne ermittelt. Liegen zu Immobilien oder Sachanlagen keine Daten für die Beurteilung der Taxonomiekonformität vor, werden diese als nicht taxonomiekonform eingestuft. Vom Anwendungsbereich der Taxonomiefähigkeit ausgeschlossen sind Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten. Nach Auffassung der VIG betrifft dies ausschließlich Zentralregierungen, jedoch keine Bundesländer, Regionen, Kommunen, Städte und Gemeinden. Ebenfalls von einer Beurteilung der Taxonomiefähigkeit ausgeschlossen sind derivative Finanzinstrumente. Auch für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) verpflichtet sind, gilt, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der Taxonomie-Kennzahlen fallen. Diese Unternehmen wurden mithilfe eines externen Datenanbieters identifiziert. Nicht konsolidierte Fonds, für die keine Daten der Fondsinhalte vorliegen, werden aus Vorsicht unter den „nicht-CSRD-pflichtigen“ Risikopositionen angesetzt. Als nicht taxonomiefähig werden somit ausschließlich Risikopositionen gegenüber CSRD-pflichtigen Unternehmen ausgewiesen. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 berücksichtigt die EU-Taxonomiekonformität für die ersten beiden Ziele sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Emittenten. Für alle anderen Ziele ist nur die Taxonomiekonformität für nichtfinanzielle Emittenten öffentlich verfügbar und wird in den gemeldeten KPIs berücksichtigt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Investment-Kennzahlen gemäß der Taxonomie-Verordnung dar. Der Anteil der Kapitalanlagen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, betrug im Berichtsjahr umsatzbasiert 8,0 % (2024: 3,6 %) und CapEX-basiert 10,1 % (2024: 4,7 %).
Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, im Verhältnis zu den gesamten Kapitalanlagen
Übergeordnete Angaben zu den KPI
Nr. |
Risikopositionen |
2025 |
|
|---|---|---|---|
|
|
in % |
in EUR Mio. |
1 |
Gesamt-AUM |
100 |
48.241 |
2 |
Für den KPI erfasste Vermögenswerte |
39,76 |
19.179 |
Nr. |
% der erfassten Vermögenswerte |
2025 |
|
|---|---|---|---|
|
|
% |
% |
3 |
Taxonomiefähig |
59,89 |
54,31 |
4 |
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie |
0,11 |
0,24 |
5 |
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas |
0,47 |
0,36 |
6 |
Taxonomiekonform |
8,04 |
10,05 |
7 |
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen |
5,66 |
7,67 |
8 |
davon Nicht-Finanzunternehmen |
4,78 |
6,69 |
9 |
davon Finanzunternehmen |
0,89 |
0,99 |
10 |
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen |
2,38 |
2,38 |
11 |
Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird |
6,60 |
7,92 |
12 |
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen |
– |
– |
13 |
Übergangstätigkeiten |
0,15 |
0,37 |
14 |
Ermöglichende Tätigkeiten |
2,37 |
2,72 |
15 |
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie |
0,11 |
0,09 |
16 |
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas |
0,01 |
0,02 |
Nr. |
Taxonomiekonform je Ziel |
2025 |
|
|---|---|---|---|
|
|
% |
% |
17 |
Klimaschutz (CCM) |
7,78 |
9,89 |
18 |
Anpassung an den Klimawandel (CCA) |
0,09 |
0,05 |
19 |
Wasser- und Meeresressourcen (WTR) |
0,02 |
0,02 |
20 |
Kreislaufwirtschaft (CE) |
0,09 |
0,06 |
21 |
Verschmutzung (PPC) |
0,01 |
0,01 |
22 |
Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) |
0,00 |
0,00 |
23 |
Nicht bewertete Risikopositionen |
– |
– |
24 |
Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien |
– |
– |
25 |
Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten |
– |
– |
26 |
Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden |
– |
– |
Nr. |
Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte |
2025 |
|
|---|---|---|---|
|
|
% |
in EUR Mio. |
27 |
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen |
71,79 |
13.769 |
28 |
davon Nicht-Finanzunternehmen |
27,98 |
5.366 |
29 |
davon Finanzunternehmen |
43,81 |
8.403 |
30 |
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen |
28,21 |
5.410 |
31 |
Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird |
56,96 |
10.925 |
32 |
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen |
– |
– |
* Taxonomie: Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)