Konzernbericht 2025

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Kennzahlen gemäß EU-Taxonomie-Verordnung in der Nicht­lebens­ver­sicherung*

Versicherungsunternehmen müssen auch darüber berichten, inwieweit sie – im Sinne der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten – nachhaltig sind. Dies betrifft nicht nur den Anteil der taxonomiekonformen Investitionen, sondern auch den Anteil der taxonomiekonformen Nichtlebensversicherungsprämien. Die VIG-Versicherungsgesellschaften stellen die Einhaltung der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 unter anderem durch gruppenweite Vorgaben sowie durch einen entsprechenden Produktentwicklungsprozess sicher. Im Rahmen des Vertriebsprozesses, der neben angestelltem Außendienst auch über Makler:innen und andere Partner:innen erfolgen kann, stellt die Vienna Insurance Group den Versicherungsnehmer:innen relevante Informationen zu den Deckungsoptionen zur Verfügung. Die aus diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse sowie die Erkenntnisse aus der Marktbeobachtung fließen in den Produktentwicklungsprozess ein.

Gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung 2021/2139, geändert durch das Paket für ein nachhaltiges Finanzwesen der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2023, sind im Rahmen der Nichtlebensversicherung nur acht der zwölf Versicherungszweige – gemäß Solvency II, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert – generell taxonomiefähig. Bei diesen handelt es sich um die Krankheitskosten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitsunfall-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Sonstige Kraftfahrtversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Feuer- und andere Sachversicherungen sowie Assistance-Leistungen. Hierbei sind nur jene Versicherungszweige als taxonomiefähig einzustufen, welche auch die Deckung von klimabedingten Risiken im Sinne von Anlage A des zuvor angeführten Anhangs II enthalten. Die lokalen Versicherungsgesellschaften im Scope der Taxonomie-Verordnung decken Klimagefahren derzeit in Form von Naturkatastrophendeckungen ab. In Solvency II relevante Naturkatastrophengefahren gliedern sich in Überschwemmungen, Erdbeben sowie Sturm und Hagel. Da laut aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Anstieg des Erdbebenrisikos infolge des Klimawandels erkennbar ist, werden Erdbeben im Rahmen dieser Evaluierung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Deckungen für die verbleibenden Naturgefahren treten im Wesentlichen in den drei Versicherungszweigen Sonstige Kraftfahrtversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung sowie Feuer- und andere Sachversicherungen auf. Daher bilden diese drei Versicherungszweige die Basis für den taxonomiekonformen Anteil an den Nichtlebensversicherungsprämien, der verpflichtend offenzulegen ist.

Gemäß Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 müssen taxonomiefähige Versicherungszweige die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um als taxonomiekonformer Anteil an den Nichtlebensversicherungsprämien klassifiziert werden zu können:

  • Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele der Verordnung („Substantial Contribution“).

  • Sie führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele der Verordnung (DNSH oder „Do No Significant Harm“-Kriterien).

  • Es wird der in Artikel 18 der Verordnung festgelegte Mindestschutz eingehalten (sogenannte „Minimum Safeguards“).

  • Die technischen Bewertungskriterien müssen erfüllt sein.

Mithilfe der technischen Bewertungskriterien wird geprüft, ob eine Versicherungsdienstleistung einen wesentlichen Beitrag zu dem Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ leistet. Diese umfassen: „Führungsrolle bei der Bepreisung und Modellierung von Klimarisiken“, „Anforderungen an das Produktdesign“, „innovative Lösungen für den Versicherungsschutz“, „Datenaustausch und hohe Dienstleistungsstandards nach Naturkatastrophen“. Alle lokalen Versicherungsgesellschaften, die im Rahmen eines zulässigen Geschäftszweigs klimarisikobezogene Deckung bieten, bewerten die Erfüllung der Kriterien anhand eines Fragebogens. Die ausgefüllten Fragebögen der Versicherungsgesellschaften werden von der VIG Holding validiert und in die Berechnung zur Bestimmung des taxonomiekonformen Anteils an den Nichtlebensversicherungsprämien miteinbezogen. Die Einhaltung der DNSH-Kriterien wird in der VIG auf der Grundlage gruppenweit verwendeter NACE-Codes, einem anerkannten Klassifizierungssystem der Wirtschaftstätigkeiten, bewertet. Darüber hinaus muss der Mindestschutz gemäß Artikel 18 erfüllt sein. Die Erfüllung dessen wird in der VIG auf mehreren Ebenen und in wesentlichen Bereichen der Wertschöpfungskette durch gruppenweite Richtlinien, einem risikobasierten Ansatz beim Vertragspartnerscreening und einem Abhilfeverfahren sichergestellt, sofern ein wesentliches Risiko identifiziert wird.

Zur Berechnung des taxonomiekonformen Anteils der Nichtlebensversicherungsprämien werden für Zähler und Nenner die verrechneten Prämien verwendet, da diese im Konzernbericht veröffentlicht werden. Für die Berechnung des Zählers hat die EU-Kommission in einer am 8. November 2024 veröffentlichten Bekanntmachung der Kommission (C/2024/6691) im Rahmen von Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie die Angaben im Anhang II der Verordnung dahingehend ausgelegt, dass nur der Teil der Prämie eines taxonomiekonformen Versicherungsvertrags angesetzt werden darf, welcher sich auf die Deckung von klimabedingten Gefahren bezieht. Auf der Grundlage der Marktpraxis und der Berichterstattung der erstmaligen Veröffentlichung wurde die Prämienaufteilung aus der Historie des Anspruchs ohne schwerwiegende Schadenereignisse, Preisinformationen der Rückversicherung und Expertenschätzungen in Abhängigkeit von unternehmensspezifischen Umständen und der Datenverfügbarkeit abgeleitet. Die KPI-Berechnung basiert auf Daten, die von den lokalen Versicherungsgesellschaften in einem standardisierten Formular mit integrierten, automatisierten Validierungen eingereicht und anschließend über ein zentrales Berichtssystem hochgeladen werden. Auf Basis dieser Datengrundlage werden die konsolidierten Kennzahlen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechnet. Die Ergebnisse werden in der Berichtsplattform mit den für den Konzernabschluss verwendeten Daten abgeglichen. Bei diesen Daten handelt es sich um VIG-interne Daten, Rückversicherungsdaten sowie Daten von externen Dienstleistungsunternehmen, welche konsistent mit den verwendeten Daten für den Konzernabschluss sind. Die Datenquellen stehen im Einklang mit anderen VIG-Rechnungslegungssystemen. Die verpflichtend offenzulegenden Kennzahlen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Meldebogen für die KPI von Versicherung- und Rückversicherungsgesellschaften

Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft*

2025

2024

Absolute
Prämien

Anteil der Prämien

Absolute
Prämien

Anteil der Prämien

 

in EUR Mio.

%

in EUR Mio.

%

Taxonomiekonforme Tätigkeiten

635

5,69

614

5,85

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas

Taxonomiefähige Tätigkeiten

3.622

32,46

3.289

31,36

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas

Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten

Insgesamt

11.156

100

10.499

100

*

Die VIG legt – wie im vorangegangenen Berichtszeitraum – keine Kennzahlen zu Kernenergie und fossile Brennstoffe gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft offen, da derzeit keine ausreichenden Daten zu den Gegenparteien vorliegen, und die erhaltenen Informationen Investoren und anderen Interessengruppen unvollständige und irreführende Daten liefern würden. Ungeachtet dessen hat die VIG die Deklaration „Verantwortungsvolles Versichern“ mit Ausschlusskriterien für bestimmte Sektoren festgelegt, welche in ESRS E1-2 „Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel“ näher beschrieben wird.

Der Anteil der taxonomiefähigen Prämie vom Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft beträgt im Berichtsjahr 32,5 % (2024: 31,4 %), der Anteil der taxonomiekonformen Prämie 5,7 % (2024: 5,8 %). Insgesamt entsprechen die Ergebnisse damit weitgehend dem Vorjahr, wobei die qualitative Bewertung sowie die Berechnungsmethodik unverändert beibehalten wurden.

Gewichteter Durch­schnitts­wert gemäß EU-Taxonomie-Verordnung

Zur Einhaltung der Offenlegung gemäß Anhang XI DDA (EU) 2021/2178 werden nachstehende Werte gemäß EU-Taxonomie-Verordnung in Bezug auf den umsatzbasierten Investitions-KPI und CapEx-basierten Investitions-KPI der (Rück-)Versicherungsgesellschaft und den KPI der (Rück-)Versicherungsgesellschaft für Nichtlebensversicherungstätigkeiten mit Gewichtungen entsprechend dem Anteil der Einnahmen der (Rück-)Versicherungsgesellschaft aus seiner Investitionstätigkeit und dem Anteil der Einnahmen der (Rück-)Versicherungsgesellschaft aus seinen Nichtlebensversicherungstätigkeiten an den Gesamteinnahmen der (Rück-)Versicherungsgesellschaft ausgewiesen.

Gewichteter Underwriting- und Kapitalanlagen-KPI

Gewichteter Underwriting- und Kapitalanlagen-KPI

2025

2024

in %

 

 

Der gewichtete Durchschnittswert des umsatzbasierten Investitions-KPI des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und des KPI des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Nichtlebens­versicherungstätigkeiten mit Gewichtungen entsprechend dem Anteil der Einnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus seiner Investitionstätigkeit und dem Anteil der Einnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus seinen Nichtlebens­versicherungs­tätigkeiten an den Gesamteinnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

5,77

5,77

Der gewichtete Durchschnittswert des CapEx-basierten Investitions-KPI des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und des KPI des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Nichtlebens­versicherungstätigkeiten mit Gewichtungen entsprechend dem Anteil der Einnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungs­unternehmens aus seiner Investitionstätigkeit und dem Anteil der Einnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus seinen Nichtlebensversicherungstätigkeiten an den Gesamteinnahmen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

5,84

5,81

* Taxonomie: Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)

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